AGB admin 2018-08-26T12:49:14+00:00
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

MP Tourismus Marketing OG
Bäckerfeldstraße 5
4050 Traun
Tel.: +01 413 009 686
Email: [email protected]

FN: 480895z
UID: ATU72753834

  1. Geltung, Vertragsabschluss
    • Die MP Tourismus Marketing OG (im Folgenden „MP“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle – auch zukünftige – Rechtsbeziehungen zwischen der MP und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
    • Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht zum Inhalt von Verträgen erhoben und verpflichten MP auch dann nicht, wenn MP ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals explizit widerspricht. AGB von Kunden gelten nur dann und insoweit, als MP ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
    • MP steht es jederzeit frei, Änderungen der AGB vorzunehmen. Änderungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

 

  1. Vertragsabschluss bei klassischen Marketingdienstleistungen
    • Die Angebote der MP sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten lediglich als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden.
    • Bestellungen und Beauftragungen sind für den Kunden ab Zugang bei MP verbindlich. Es steht MP binnen einer Frist von 7 (in Worten: sieben) Tagen frei, den Auftrag/die Bestellung anzunehmen.
    • Stillschweigen gilt nicht als Annahme.

 

  1. Vertragsabschluss golfinoesterreich.at
    • MP betreibt unter anderem die Internet-Plattform golfinoesterreich.at und bietet ihren Kunden eine kostenpflichtige Bewerbungsmöglichkeit ihrer Unternehmen an.
    • Durch die Präsentation der Kunden auf golfinoesterreich.at wird dem Kunden von MP die Möglichkeit der Neukundengewinnung sowie eine Erhöhung bestehender Buchungen eingeräumt. MP garantiert keinesfalls die Gewinnung neuer Kunden sowie eine Erhöhung von Buchungsanfragen und/oder Buchungen.
    • MP erhebt keinen Anspruch auf Provisionen im Zuge von Buchungen, welche auf die Präsentation des Kunden unter golfinoesterreich.at zurückzuführen ist.
    • Der Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien erfolgt entweder mündlich oder schriftlich, jedenfalls jedoch mit Übermittlung eines ausgefüllten und unterzeichneten Angebotsformulars von.
    • Die Beauftragung zur Bewerbung des Unternehmens des Kunden auf golfinoesterreich.at bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von MP (Vertragsabschluss) erfolgt für eine Mindestvertragsdauer von 26 (in Worten: sechsundzwanzig) Monaten zu EUR 19,90 (in Worten: Euro neunzehnkommaneunzig) pro Monat, wobei MP für die ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss kein Entgelt verrechnet (kostenlose Testphase).
    • Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, innerhalb der Testphase vom Vertrag – ohne Angabe von Gründen – zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes ist MP berechtigt, die Präsentation unverzüglich von der Plattform golfinoesterreich.at zu entfernen.

 

  1. Social Media Kanäle
    Die MP weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der MP nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die MP arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die MP beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die MP aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

  1. Konzept- und Ideenschutz (klassische Marketingdienstleistung)
    • Hat der potentielle Kunde  die MP vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die MP dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
    • Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die MP treten der potentielle Kunde und die MP in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
    • Der potentielle Kunde anerkennt, dass die MP bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
    • Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der MP ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
    • Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
    • Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der MP im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
    • Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der MP Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der MP binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
    • Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die MP dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die MP dabei verdienstlich wurde.
    • Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der MP ein.

 

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
    • Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im MPvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die MP, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die MP. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der MP.
    • Alle Leistungen der MP (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
    • Der Kunde wird der MP zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der MP wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    • Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die MP haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die MP wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die MP schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die MP bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der MP hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
    • Der Kunde ist bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen der MP im Zusammenhang mit der Plattform golfinoesterreich.at verpflichtet, ausreichend Bild- und Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen, sodass ein einheitliches – den anderen Kunden von MP entsprechendes – Auftreten aller Kunden gewährleistet werden kann.

 

  1. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
    • Die MP ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
    • Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die MP wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
    • In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des MPvertrages aus wichtigem Grund.

 

  1. Termine
    • Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der MP schriftlich zu bestätigen.
    • Verzögert sich die Lieferung/Leistung der MP aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die MP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    • Befindet sich die MP in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der MP schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Vorzeitige Auflösung
    • Die MP ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der MP weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der MP eine taugliche Sicherheit leistet;
  • Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die MP fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
  • Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Plattform golfinoesterreich.at hat der Kunde nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 26 (in Worten: sechsundzwanzig) Monaten – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist – das Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um weitere 12 (in Worten: zwölf) Monate.

 

  1. Honorar (klassische Marketingdienstleistung)
    • Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der MP für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die MP ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
    • Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die MP für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
    • Alle Leistungen der MP, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der MP erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
    • Kostenvoranschläge der MP sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der MP schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die MP den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
    • Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der MP – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der MP die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der MP begründet ist, hat der Kunde der MP darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die MP bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der MP, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der MP zurückzustellen.

 

  1. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
    • Der gesamte Beitrag ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden.
    • Für die Inanspruchnahme der Plattform golfinoesterreich.at erfolgt Zahlung jeweils im Voraus einmalig für die gesamte Mindestvertragslaufzeit zuzüglich USt. (derzeit in Summe daher EUR 573,12). Der Monatsbeitrag ist auch dann bis zum Ablauf des Vertrages zu bezahlen, wenn die Leistungen der Einrichtung nicht in Anspruch genommen werden. Alle Entgelte verstehen sich inkl. der gestzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der MP gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der MP.
    • Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der MP die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Der Kunde stimmt bereits der Übernahme sämtlicher Inkassokosten (sofern diese rechtlich zulässig sind) zu, sollte er die Betreibung durch Nichtleistung veranlasst haben. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
    • Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die MP sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
    • Weiters ist die MP nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
    • Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die MP für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der MP aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der MP schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
    • Der Kunde verzichtet auf Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen MP.

 

  1. Eigentumsrecht und Urheberrecht
    • Alle Leistungen der MP, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der MP und können von der MP jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der MP jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der MP setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der MP dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der MP, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
    • Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der MP, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der MP und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
    • Für die Nutzung von Leistungen der MP, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der MP erforderlich. Dafür steht der MP und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    • Für die Nutzung von Leistungen der MP bzw. von Werbemitteln, für die die MP konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des MPvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der MP notwendig.
    • Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der MP im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte MPvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine MPvergütung mehr zu zahlen.
    • Der Kunde haftet der MP für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

  1. Kennzeichnung
    • Die MP ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die MP und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
    • Die MP ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

  1. Gewährleistung
    • Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die MP, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
    • Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die MP zu. Die MP wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der MP alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die MP ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die MP mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
    • Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die MP ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die MP haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
    • 4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der MP gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen und hat der Kunde während der gesamten Gewährleistungszeit den Nachweis zu erb ringen, dass die Leistung von MP schon im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen ist.

 

  1. Haftung und Produkthaftung
    • In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der MP und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der MP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
    • Jegliche Haftung der MP für Ansprüche, die auf Grund der von der MP erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die MP ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die MP nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die MP diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
    • Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der MP. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
    • In jedem Fall ist die Haftung von MP für Folge- und reine Vermögensschäden (zB entgangenen Gewinn, Reputationsschäden, etc.) ausgeschlossen.

 

  1. Datenschutz
    • Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
    • Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
    • Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

  1. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der MP und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Erfüllungsort ist der Sitz der MP. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die MP die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
    • Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der MP und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der MP sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die MP berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

  1. Geheimhaltung
    • Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm auf welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von MP sowie alle den jeweiligen Vertragsgegenstand betreffende Information, egal welcher Art und welchen Inhaltes, sowie den Inhalt der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung streng geheim zu halten.
    • Der Kunde ist verpflichtet, diese Geheimhaltungsvereinbarung auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten.

 

  1. Schlussbestimmungen
    • Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Gliederung und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
    • Der Kunde ist verpflichtet, MP Änderungen seiner Geschäftsanschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, wenn sie an die MP zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt werden.
    • Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    • Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der MP schriftlich bestätigt werden.
    • Ausdrücklich verzichtet der Kunde auf das Recht zur Anfechtung eines Vertrages mit MP aufgrund von Irrtum (Ausschluss der Irrtumsanfechtung) und – soweit zulässig – laesio enormis.
    • MP haftet bei Erbringen ihrer Leistungen für keinen Erfolg, außer ein solcher wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.